In Gesundheitseinrichtungen (auch Krankenhäuser) mit über 20 Beschäftigten ist ein Beauftragter / eine Beauftragte für Medizinproduktesicherheit (§ 6 MPBetreibV) Pflicht.
Zu den Aufgaben gehören u. a.
- Koordinierung interner Prozesse der Gesundheitseinrichtung zur Erfüllung der Melde- und Mitwirkungspflichten der Anwender und Betreiber
- Förderung der Kommunikation zwischen den Abteilungen und den verschiedenen Fachdisziplinen
- Mitwirkung in abteilungsübergreifenden Qualitäts- und Sicherheitszirkeln
- Sicherstellung betroffener Medizinprodukte und Dokumentation
- Auswertung der gesammelten Informationen hinsichtlich eines innerbetrieblichen Schulungsbedarfs.